Der Gerichtsvollzieher


Das Statut des Gerichtsvollziehers


Der Beruf eines Gerichtsvollziehers unterliegt den Artikeln 509 u.f. des Gerichtsgesetzbuches.
Der Gerichtsvollzieher ist eine Amtsperson und ein öffentlicher Beamter.

Der Staat hat einen Teil der öffentlichen Gewalt an ihn übertragen, damit er seine offiziellen ihm gesetzlich anvertrauten Aufgaben wie Vorladungen, Zustellungen, Pfändungen, … (siehe monopolistische Zuständigkeiten), erfüllen kann.

Im Rahmen dieser Zuständigkeiten kann er sich nicht weigern, sich seines Amtes zu entheben (außer in ganz bestimmten Fällen, zum Beispiel im Falle von gegenseitigen Interessen oder, wenn der Auftrag illegal ist) und er muss die gesetzlichen Tarife anwenden.

Der Gerichtsvollzieher übernimmt ebenfalls nicht-monopolistische Kompetenzen wie zum Beispiel die einvernehmliche Beitreibung.

Im Rahmen dieser Aufgaben unterliegt der Gerichtsvollzieher besonders strengen gesetzlichen und ethischen Regeln.

Seine Funktion nimmt er als Freiberufler wahr. Somit ist er unabhängig. Vom Staat nimmt er weder ein Gehalt noch Vergütungen ein.

Die Urkunden, zu deren Ablieferung der Gerichtsvollzieher ermächtigt, sind authentische Urkunden und sind somit verbindlich (Artikeln 1317 bis 1319 des Gerichtsgesetzbuches) mit Ausnahme der Fälschungsklage (Artikel 895 des Gerichtsgesetzbuches).

Um Gerichtsvollzieher zu sein, muss man Halter eines Doktortitels, eines Bachelorabschlusses oder eines Lizenziatsdiploms in den Rechtswissenschaften sein, ein zweijähriges Praktikum bei einem Gerichtsvollzieher absolviert haben, die Zulassungsprüfung bestanden haben (um Kandidat zu werden) und die entsprechende Rangwertung der Kandidaten respektieren.

Danach wird der Gerichtsvollzieher vom König ernannt und kann er sich in einem ihm zugewiesenen Gerichtsbezirk seins Amtes walten.

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