Bereich für Schuldner


Zustellung des Titels


Was ist es?

Die Zustellung ist eine Urkunde, mit der eine Partei eine andere Partei mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers von einem vollstreckbaren Titel in Kenntnis setzt.

Dieser vollstreckbare Titel kann ein Säumnisurteil (ein Urteil, das in der Abwesenheit einer der Parteien erlassen wurde) oder auch ein kontradiktorisches Urteil (ein in Anwesenheit aller Parteien erlassenes Urteil), aber auch ein von der öffentlichen Gewalt (dem belgischen Staat, der Gemeinde, der Region, LSS, LISVS, …) oder von einer Sozialversicherungsanstalt erteilten Befehl ohne Einschreiten eines Richters sein. Es kann sich auch um eine notarielle Urkunde handeln.

Abgesehen davon, um welchen Titel es sich handelt, dieser muss zugestellt werden, damit das Vollstreckungsverfahren, bzw. die Mobiliarpfändung, eingeleitet werden kann.

Die Zustellung eröffnet der zahlungspflichtigen Partei das Recht um grundsätzlich innerhalb von einem Monat nach der Zustellung einen Rechtsbehelf einzulegen (Einspruch oder Berufung). Manchmal ist diese Frist sogar kürzer (zum Beispiel in Strafsachen oder im Falle von LSS-Beiträgen). Auf jeden Fall wird Ihnen, wenn Sie Widerspruch einlegen möchten, empfohlen, einen Anwalt in Anspruch zu nehmen (eventuell mit der Hilfe des Büros für Gerichtshilfe).

Zu berücksichtigen ist noch, dass in bestimmten Fällen (Befehl, vorläufig vollstreckbares Urteil, …) die Zustellung und ein Zahlungsbefehl kombiniert werden, um die Kosten für zwei Urkunden zu vermeiden. In dem Fall könnte die Zwangsvollstreckung (zum Beispiel durch Pfändung – Räumungsbefehl) trotz Ihres Widerspruchs oder Ihrer Berufung durchgesetzt werden.

Warum sollten Sie reagieren?

Ab dem Ablauf der Frist für die Einleitung eines Einspruchsverfahrens und insofern Sie sich nicht zu einem solchen Schritt entscheiden (Einspruch – Bezahlung – Beantragung eines Zahlungsplans) wird die Entscheidung endgültig und wird das Verfahren fortgeführt, bis Ihr Mobiliar oder Ihre Liegenschaft und/oder eine Gehaltspfändung erfolgt (*).

(*) Allerdings nur insofern es sich um eine Beitreibungsakte handelt. Auch in anderen Fällen erfolgen Zustellungen, wie zum Beispiel im Falle einer Ehescheidung, einer Kinderbetreuung, eines Arbeitsunfalls, …. In dem Fall ist nicht von einer Vollstreckungsprozedur im eigentlichen Sinne die Rede.

Wie sollten Sie reagieren?

Wenn Ihnen eine Urkunde zugestellt wird, können Sie:

  • Einspruch erheben oder Berufung einlegen (der Gerichtsvollzieher kann Ihnen das Verfahren erläutern);
  • Eine Bezahlung ausführen;
  • Einen Zahlungsplan vorschlagen mit der Absicht, die Bezahlung Ihrer Schulden in Teilzahlungen aufzuteilen;
  • Einen Anwalt in Anspruch nehmen.

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