Der Gerichtsvollzieher


Verpflichtungen


Gerichtsvollzieher unterliegen verschiedenen Verpflichtungen:

Verpflichtung der Amtswaltung: im Rahmen seiner monopolistischen Aufgaben muss der Gerichtsvollzieher sich seines Amtes walten, wenn er dazu aufgefordert wird (vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen).

Verpflichtung der Verfügbarkeit: die Amtsstube des Gerichtsvollziehers muss sich im im Ernennungsbeschluss bezeichneten Ort befinden und muss mindestens drei Stunden pro Arbeitstag für das Publikum geöffnet sein.

Auskunftsverpflichtung: seinem Mandanten, wie auch dem Schuldner gegenüber.

Unabhängigkeitsverpflichtung: der Gerichtsvollzieher muss seine Aufgaben auf autonome Weise erfüllen, sonst könnte er durch eine Beziehung zu den Parteien, ihren Rechtsberatern oder zu Dritten gehindert werden.

Unparteilichkeitsverpflichtung: der Gerichtsvollzieher bemüht sich in Hinsicht auf die Folgen seiner Einschreitung, eine ausgewogene Position einzunehmen, ohne einer der Parteien oder sich selbst dabei Vorteile zu gewähren.

Mediationsverpflichtung: der Gerichtsvollzieher tritt auf als Zwischenperson zwischen dem Mandanten und dem Schuldner. Seine Unabhängigkeit und seine Unparteilichkeit implizieren, dass er ideal positioniert ist, um die Rolle einer Zwischenperson zu übernehmen, um zu versuchen auf angemessene Weise eine zweckmäßige Lösung zu finden. Dazu kann er gut zuhören, ist er menschlich und verfügt er über psychologisches Verständnis.

Neutralitätsverpflichtung: die vom Gerichtsvollzieher erbrachten Dienstleistungen sind objektiv, wissenschaftlich fundiert und von jedem Vorurteil befreit.

Korrektheits- und Präzisionsverpflichtung: der Gerichtsvollzieher waltet sich seines Amtes bei jedem Auftrag und rechtlich und inhaltlich auf korrekte und präzise Weise. Dazu achtet er darauf, dass seine Amtsstube über die erforderlichen menschlichen wie materiellen Mittel verfügt, um die jeweiligen Akten zweckmäßig bearbeiten zu können.

Vorsorgeprinzip: der Gerichtsvollzieher respektiert den Vorsorgeprinzip und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit eines Rechtsmittels im Verhältnis zum Zweck wozu es angewendet wird.

Angemessene Frist: der Gerichtsvollzieher achtet darauf, dass während der Erfüllung seiner Aufgaben, angemessene Fristen eingehalten werden.

Dignitätsverpflichtung: Bei der Ausübung seines Amtes geht der Gerichtsvollzieher vor mit Würde und Integrität. Sein Verhalten muss dem Publikum Vertrauen schenken und er darf seinen Titel nur im Rahmen der Waltung seines Amtes benutzen.

Der Tarif: im Rahmen seiner monopolistischen Aufgaben muss der Gerichtsvollzieher den gesetzlichen Tarif und den öffentlich-rechtlichen Charakter seines Amtes respektieren. Wenn der Einsatz des Gerichtsvollziehers keinem gesetzlichen oder paraprofessionellen Tarif unterliegt (zum Beispiel im Rahmen seiner sonstigen Kompetenzen), muss die Vergütung für sein Vorgehen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Billigkeit entsprechen.

Diskretionsverpflichtung / Berufsgeheimnis: der Gerichtsvollzieher ist Dritten gegenüber (nicht seinen Amtskollegen oder anderen ebenfalls dem Berufsgeheimnis unterliegenden Juristen gegenüber) an das Berufsgeheimnis gebunden. Die Art des Auftrages, den er erfüllt, ist dabei unwesentlich (Artikel 458 des Strafgesetzbuches? Diese Verpflichtung gilt auch für das Personal seiner Amtsstube.

Der Gerichtsvollzieher unterliegt selbstverständlich auch den Verpflichtungen der DSGV.

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