Etude Bordet - Diminution des coûts des huissiers

Beträchtliche Kostenverringerung!

Um eine Sache in das Prozessregister einzutragen, müssen der Gerichtsvollzieher und somit auch der Antragsteller eine Registergebühr entrichten. Diese variiert je nach Jurisdiktion von 30 bis 375 Euro.

Nachdem das Urteil erlassen wurde, muss diese Gebühr vom Schuldner zurückverlangt werden.

Das im belgischen Staatsanzeiger vom 20. Dezember des vergangenen Jahres veröffentlichte Gesetz vom 14.Oktober 2018, das am 1. Februar 2019 in Kraft treten wird, setzt dieser Praxis ein Ende.
Ab diesem Datum muss die Partei, die die Vorladung einleitet, nicht länger die Registergebühr vorauszahlen, wenn die Sache in das Prozessregister eingetragen wird. Diese Gebühr wird bezahlt werden müssen von der Partei, die unterliegt. Diese Kosten sind erst nach dem Ablauf des Verfahrens zu bezahlen.

Die Gebühren werden nach dem Verfahren von dem FÖDF eingetrieben.

In der Praxis stimmt das mit einer Verringerung der Gesamtkosten der Vorladungen von 20 bis 25% für kleinere vor dem Friedensrichter ausgetragene Sachen (- als 2.000 EUR) und von 40 bis 50% für kleinere, vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Unternehmensgericht ausgetragene Sachen überein.